Ab 1. August 2009 tritt die zweite – bezeichnungsrechtliche – Etappe der neuen EU-Weinmarktordnung in Kraft. Worum es dabei geht, kann man Teil 1 bzw. den dort verlinkten früheren Artikeln entnehmen.
Wie in Teil 2 beschrieben, wird die neu geschaffene Möglichkeit, auch einfachste (Tafel-)Weinqualitäten mit Sorten- und Jahrgangsbezeichnung auf dem Markt zu bringen, Auswirkungen auf die höheren Qualitätsebenen, also die Land- und Qualitätsweine haben.
Als erste Reaktion gegen das verschwimmen der Unterschiede zwischen den Qualitätsstufen hat die ÖWM in ihrem neuen Logo mit dem Punkt die Banderole, die ausschließlich Qualitätsweine „zieren“ darf, stärker hervorgehoben.
Und langsam sickert nun auch durch, wie die heimische Agrarpolitik in Form einer Weingesetznovelle auf die Vorgaben der EU-Weinmarktordnung zu reagieren beabsichtigt.